Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SAFETY-TEAM GmbH (nachfolgend „SAFETY-TEAM“)

I. Geltungsbereich

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von SAFETY-TEAM mit ihren Kunden. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Die AGB von SAFETY-TEAM gelten für alle sicherheitstechnischen Unterstützungsleistungen auch ohne Rücksicht darauf, ob SAFETY-TEAM die Leistungen selbst oder mit Hilfe Dritter erbringt. Dabei können die Leistungen eine Begleitung eines kompletten Projektes aber auch nur einzelne Bausteine, z. B. eine Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, umfassen. Die Leistungen stellen reine Dienstleistungen dar.

(2) Mit Annahme eines Angebotes/ Abschluss eines Vertrages erkennt der Kunde diese AGB in der im Zeitpunkt des Angebotes/ des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung an. Die AGB können jederzeit auf der Internetseite von SAFETY-TEAM unter https://safety-team.de abgerufen werden. 

Abweichende oder/ und entgegenstehende AGB des Kunden gleich welcher Art werden nicht anerkannt, sofern SAFETY-TEAM diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn SAFETY-TEAM in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen erbringt. Auch ein Schweigen von SAFETY-TEAM auf eine Angebotsbestätigung des Kunden mit widersprechenden AGB des Kunden stellt keine entsprechende Zustimmung dar. Abweichungen von den AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen Bestätigung von SAFETY-TEAM in Schriftform.

(3) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Kunden, auch wenn seitens SAFETY-TEAM nicht mehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird/ wurde.

Im Falle von Rahmenvereinbarungen gelten die AGB auch für den jeweiligen unter dem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelvertrag, ohne dass SAFETY-TEAM in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

II. Angebot und Vertragsschluss; Form

Angebote von SAFETY-TEAM werden in der Regel auf Basis vorher geführter Gespräche mit dem Kunden über alle Projekt-relevanten Umstände und den Bedarf an Leistungen des Kunden gestellt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Angebote von SAFETY-TEAM freibleibend.

III. Umfang der Leistungen und Leistungsorganisation

(1) SAFETY-TEAM erbringt die vereinbarten Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sofern neben gesetzlichen Regelungen auch technische Anforderungen relevant für die Leistungserbringung sind, berücksichtigt SAFETY-TEAM den jeweils bei Vertragsschluss geltenden aktuellen neuesten Stand bewährter Technik. Sofern für den Kunden darüber im Einzelfall allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards o. ä. wichtig sind, muss die Berücksichtigung derselben ausdrücklich vereinbart werden.

Eine Erfolgsverantwortung trägt SAFETY-TEAM nicht.

(2) SAFETY-TEAM ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist die SAFETY-TEAM dort zur Leistungserbringung verpflichtet.

SAFETY-TEAM ist in der Einteilung ihrer Arbeitszeit grundsätzlich frei. Sie hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Vertragspartner und für die Einhaltung von Terminen mit dem Ansprechpartner des Kunden abzustimmen.

(3) SAFETY-TEAM führt die Leistungen durch eigenes Personal aus, kann aber bei Bedarf auch Dritte (z. B. Subunternehmer) mit der Ausführung beauftragen.

Sofern eigenes Personal von SAFETY-TEAM zur Leistungserbringung eingesetzt wird, ist Folgendes zu beachten:

a) Soweit nichts anderes geregelt ist, obliegt die Organisation der von SAFETY-TEAM zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Auswahl und Einteilung eigenen qualifizierten Personals, SAFETY-TEAM in eigener Verantwortung.

b) Sofern SAFETY-TEAM dem Kunden bei Angebotslegung Personen namentlich benannt hat, die sie zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.

c) Dem Kunden steht kein Weisungsrecht gegenüber dem Personal von SAFETY-TEAM zu.

d) SAFETY-TEAM und der Kunde stellen sicher, dass eine Eingliederung des Personals von SAFETY-TEAM in den Betrieb des Kunden nicht stattfindet.

IV. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat die Leistungserbringung durch SAFETY-TEAM durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere SAFETY-TEAM die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Arbeitsmaterialien etc. zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern von SAFETY-TEAM im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäfts-/ Projekträumen bzw. Baustellen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Kunde seine Mitarbeiter verpflichten, mit SAFETY-TEAM zusammen zu arbeiten.

Etwaige für die Leistungserbringung relevante betriebliche (Organisations-) Umstände macht der Kunde SAFETY-TEAM entsprechend der Notwendigkeiten sowie auf Verlangen bekannt.

(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten ganz oder teilweise nicht nach und kann SAFETY-TEAM aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht erbringen, ruht die Leistungsverpflichtung von SAFETY-TEAM, bis die Mitwirkungspflichten durch den Kunden erfüllt sind.

V. Vergütung, Zahlung; Aufrechnung

(1) Die Leistungen von SAFETY-TEAM werden nach der für die Leistungen aufgewandten Zeit vergütet, wenn nicht anders vereinbart. Die bei Vertragsschluss gültigen Vergütungssätze sind im Angebot ausgewiesen.

(2) SAFETY-TEAM hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen notwendigen nachweisbaren Aufwendungen und Auslagen einschließlich der Reisekosten.

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Vergütungsangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(4) Die Leistungen werden nach erbrachter Leistung bzw. bei länger laufenden Verträgen monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist.

(5) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen SAFETY-TEAM in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

VI. Leistungsänderungen

(1) Der Kunde kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen.

(2) SAFETY-TEAM wird die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln. Die Vertragspartner müssen sich sodann über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden sie keine Einigung, so gilt der Vertrag unverändert fort.

(3) Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

VII. Geistiges Eigentum

(1) Vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung durch den Kunden räumt SAFETY-TEAM dem Kunden ein einfaches nicht übertragbares und zeitlich unbeschränktes Recht an den unter dem Vertrag gelieferten Arbeitsergebnissen und Materialien ein, diese selbst und ausschließlich im eigenen Unternehmen bzw. der eigenen Unternehmensgruppe zu nutzen.

(2) Die Übertragung an Dritte oder Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SAFETY-TEAM. Von der Zustimmung ausgenommen sind Vorlagen gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaften oder anderen zur sicherheitstechnischen Überprüfung bestellten Einrichtungen sowie Auditoren.

(3) Etwaige Urheber- und Verwertungsrechte verbleiben bei SAFETY-TEAM.

VIII. Höhere Gewalt

(1) Kein Vertragspartner haftet für die Nichterfüllung der Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. (i) Feuer, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturm, (ii) allgemeine Knappheit an Rohstoffen oder nicht beschaffbare Gerätschaften oder Materialien, (iii) Betriebsstörungen aller Art, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, (iv) Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, (v) Pandemien oder Epidemien oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind und von keinem Vertragspartner zu vertreten sind.

(2) Sofern solche Ereignisse SAFETY-TEAM die Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SAFETY-TEAM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird SAFETY-TEAM dem Kunden mitteilen.

IX. Haftung

(1) Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet SAFETY-TEAM gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. 

(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet SAFETY-TEAM nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der andere Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von SAFETY-TEAM.

X. Form, Abtretung

(1) Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag darf der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung von SAFETY-TEAM an Dritte übertragen. Dies gilt nicht, soweit der Dritte ein verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 AktG des Kunden ist.

(2) Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich abzugeben.

Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand,

(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist für beide Teile Wipperfürth. SAFETY-TEAM ist jedoch berechtigt, den Kunden an den für ihn geltenden gesetzlichen Gerichtsständen zu verklagen. 

Stand: 08/2023

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